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AGB

1. Offerte:

Unsere Angebote (Offerte) sind unverbindlich und gelten für die nach unseren Verarbeitungsrichtlinien auszuführenden Arbeiten Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Auftragsannahme:

Abschlüsse und Verkaufsvereinbarungen werden erst durch Ausführung der Arbeiten oder durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich, letzteres gilt auch für Nebenabreden oder Zusagen von Vertretern.

3. Preise:

Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so gelangen die am Tage der Ausführung in Geltung stehenden Preise in Euro zur Verrechnung.

4. Lieferzeit und Abnahmetermin:

Unsere Angaben aber Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens der Baufirma Der Kauter ist verpflichtet, die Arbeiten sofort nach Fertigstellung zu übernehmen. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Fertigstellung.

5. Zahlung:

Unsere Fakturen sind entsprechend der Fälligkeiten ohne Abzug bar zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Kreditkosten von 1% pro Monat. Deckungsrücklässe sind grundsätzlich gesondert zu vereinbaren. Haftrücklasse dürfen erst ab einem Auftragsvolumen >7000 € einbehalten werden. Andere Zahlungsbedingungen gelten gemäß gesonderter Vereinbarung.

6. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Berichtigung des Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hier bei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers, Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material, erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials.

Im Falle einer Veräußerung, der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren neu entstandenen Sache durch den Käufer an Dritte erwerben wir Miteigentum am erzielten Verkaufserlös im Verhältnis der beiderseitigen Werbeanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen.

tritt der Käufer schon jetzt - gegebenenfalls in der Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Abtretung (Zession) machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns in Verzug gerat. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer, sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen Betrage übereignet der Käufer schon jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Waren gegen ihn zustehenden Forderung an uns und wir weisen den Käufer schon jetzt an.

diese Betrage für uns innezuhaben. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw. Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehende Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung, der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr aus scheidbar gesondert vorhanden sein, so steht uns ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe unserer Ansprüche zu.

7. Mängelrüge:

Mängelrügen können innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der Ware bzw. der ausgeführten Arbeiten durch den Käufer bzw. Eintreffen von Waren in der Bestimmungsstation vorgenommen werden. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir nach unserer Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Arbeit bzw. Ware Gutschrift oder Ersatz, Weltergehende Schadensersatzansprüche, welcher Art immer, insbesondere Haftung für Anarbeitungskosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Gewährleistungsrichtlinien für Bauwerksabdichtungen: Spritzabdichtungen in der von uns ausgeführten Art stellen seit längerer Zeit eine wirtschaftliche Alternative dar. Das Material REbond KMB wird nach den Angaben des Materialherstellers verarbeitet. Die Spritztechnik wurde von der Firma KBS GmbH in Niederneukirchen entwickelt und entspricht dem neuesten Stand der Technik. Das Europapatent wurde mit 28,2.03 angemeldet.

8. Befreiung

von der Erfüllung von Abschlüssen und Arbeiten; Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Liefer-und Ausführungsverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen, Schadensersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand;

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung, sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Spittal/Drau, 10. Rechtswirkungen: Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integrierender Bestandteil aller von uns abgeschlossener

Kauf- und Liefervertrage. Abweichungen hiervon müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

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